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Verkaufs- & Lieferbedingungen

  • 1. Preisstellung
    Alle Preise sind EURO-Netto-Preise, hinzu tritt die jeweils gültige MwSt. Sie verstehen sich lieferbereit ab unseren Geschäftsräumen, ausschl. Verpackung und Versandkosten. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Preiserhöhungen nach Abschluss des Kauf- bzw. Liefervertrages gehen zu Lasten des Abnehmers, soweit sie die üblichen Erhöhungen nicht überschreiten. Solche Preiserhöhungen müssen vorgenommen werden, sobald zusätzliche Material-, Lohn- und Lohnnebenkosten entstehen.
     
  • 2. Lieferung
    Zugesagte Lieferfristen gelten nicht als Fixzusagen. Wir bemühen uns jedoch, alle Lieferfristen weitgehendst pünktlich einzuhalten. Im Falle einer Überschreitung muss uns der Abnehmer schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 1 Monat betragen muss, in Verzug setzen. Vom Vertrag zurücktreten kann der Abnehmer nur, wenn wir auch nach Ablauf der Nachfrist in Verzug treten.
     
  • 3. Versand
    Sämtliche Sendungen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers abgefertigt. Ohne bestimmte Weisung des Bestellers obliegt die Versandart uns. Eine Verantwortung für billigste Beförderung wird nicht übernommen. Versicherungen, deren Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen, werden nur auf ausdrückliches Verlangen hin abgeschlossen.
     
  • 4. Zahlung
    Die genannten Zahlungsfristen beginnen ab Bereitstellung/Absendung des Liefergutes ab Erfüllungsort. Maßgebend für den Zahlungseingang ist die Gutschrift auf unser Konto. Für den Fall des Zahlungsverzuges berechnen wir Verzugszins in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz. Der Abnehmer gerät in Zahlungsverzug, wenn er 7 Tage nach Absenden einer Mahnung an ihn durch uns, nicht bezahlt hat. Zur Mahnung sind wir sofort nach Ablauf der Zahlungsfrist berechtigt.
     
  • 5. Eigentumsvorbehalt
    Die Lieferung unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Bei jeder Lieferung bleibt das Eigentum bis zur restlosen Bezahlung aller früheren und zukünftigen Lieferungen so lange vorbehalten, bis sämtliche Forderungen, herrührend aus der Geschäftsverbindung mit uns, restlos getilgt sind. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung unserer Ware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsverkehrs berechtigt.

    Für den Eigentumsvorbehalt gilt folgendes:

    a) Im Falle der unbearbeiteten Weiterveräußerung tritt der Abnehmer
    seine Kaufpreisforderung gegenüber seinem Abnehmer in Höhe unserer
    Lieferforderungen an uns ab. Zieht der Abnehmer die Kaufpreis- oder
    Lieferforderung trotz Abtretung selbst ein, hat er den abgetretenen Teil
    als uns im Wege des wirtschaftlichen Eigentums zustehend zur Erfüllung
    seiner Schuld an uns weiterzuleiten.

    b) Verarbeitet der Abnehmer unsere Lieferung so, dass rechtlich eine neue
    Sache entsteht, erwerben wir anteilig Miteigentum an der Sache, mit der
    Maßgabe, dass der Abnehmer die neue Sache für uns in Mitverwahrung
    nimmt.

    c) Wir erwerben Miteigentum an der neuen Sache, wertmäßig bzw.
    prozentual in der Höhe, die unsere Lieferung prozentual am Gesamtwert
    der neuen Sache ausmacht. Im Falle einer Veräußerung einer solchen
    Sache, mit Miteigentumsrecht für uns, tritt der Abnehmer seine Kaufpreis-
    oder Lieferforderung gegen seinen Abnehmer an uns in der prozentualen
    Höhe ab, der der Höhe unseres Miteigentumsanteils entspricht. Im Falle
    der Einziehung dieser Forderung gilt das oben gesagte
    (Vorausabtretungsklausel) entsprechend.
     
  • 6. Mängelrüge
    Mängelrügen sind sofort, spätestens jedoch 7 Tage nach Empfang der Ware schriftlich bei uns geltend zu machen. Bei begründeter Mängelrüge sind wir grundsätzlich zunächst zur Nachbesserung unter Fristeinräumung eines Monats berechtigt. Nur bei Fehlschlagen einer Mängelbeseitigung oder bei Fristüberschreitung kann der Abnehmer Minderung verlangen. Nur wenn trotz Fortbestehens des Mangels die Lieferung für den Abnehmer wirtschaftlich nicht verwendbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten.
     
  • 7.
    Eine Haftung bei evtl. Mängeln über Ziff. 6 hinaus (Folgeschäden) wird soweit gesetzlich und nach der Rechtsprechung möglich ausgeschlossen.
     
  • 8.
    Im Übrigen gelten die "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie".
     
  • 9.
    Erfüllungsort sind unsere jeweiligen Betriebsräume. Gerichtsstand für das gesetzliche Mahnverfahren ist das für unseren Firmensitz zuständige Amtsgericht (Stuttgart). Dies gilt generell, also auch für Klageverfahren, wenn der Abnehmer Vollkaufmann ist.